Fragen und Antworten
» Was bedeutet "im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen"?
Hierunter wird das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen gerichtet ist, verstanden.
Abgrenzung zur gewerbsmäßigen Tätigkeit:
Der Hauptzweck des wirtschaftlichen Unternehmens ist nicht das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen, sondern eine andere Dienstleistung.Beispiele für die Beförderung von Abfällen imRahmen wirtschaftlicher Unternehmen:
- Der Fliesenleger, der die alten herausgeschlagene Fliesen zu einer Entsorgungsanlage bringt.
- Der Möbelspediteur, der Verpackungen oder beschädigte Möbelstücke zurücknimmt
Im Gegensatz dazu steht die gewerbsmäßigeTätigkeit, die auf die Erzielung von Gewinn geradedurch das Sammeln, Befördern, Handeln und Makelnvon Abfällen gerichtet ist. Auch Unternehmen,bei denen das Sammeln, Befördern, Handeln oderMakeln von Abfällen nicht den alleinigen Unternehmenszweck,aber einen wichtigen Zweck ausmachtund das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makelnvon Abfällen ein unverzichtbarer oder zumindestwesentlicher Bestandteil der angebotenenLeistungspalette ist, sind gewerbsmäßig tätig. DieAnzeigepflicht für gewerbsmäßig tätige Unternehmenbesteht bereits ab 01.06.2012.
» Gibt es Ausnahmen von der Anzeigepflicht?
Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, aber nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. Es ist anzunehmen, dass Sammeln oder Befördern gewöhnlich und regelmäßig erfolgt, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmenge bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen übersteigt.
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