Durchführung von Maßnahmen der Gewässerunterhaltung im Jahr 2024
Öffentliche Bekanntmachung des Gewässerunterhaltungsverbandes (GUV) Loquitz/Saale über die Durchführung von Maßnahmen der Gewässerunterhaltung im Jahr 2024
Diese Bekanntmachung gilt als Ankündigung im Sinne des § 41 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit § 68 Thüringer Wassergesetz, wonach es nach vorheriger Ankündigung zu dulden ist, wenn der Unterhaltungspflichtige oder von ihm beauftragte Personen, Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können.
Werden Grundstückseigentümer im besonderen Maße von Maßnahmen der Gewässerunterhaltung betroffen, erfolgt eine gesonderte Information. Dies trifft auf alle Maßnahmen zu, die sich zeitweilig oder dauerhaft auf ein bestimmtes Grundstück auswirken. Befahrung der Grundstücke, Ablagerung von Aushub aus dem Gewässer, Fällung oder Anpflanzung von Bäumen.
Der GUV ist Unterhaltungspflichtiger im Sinne des § 31 Abs. 2 Thüringer Wassergesetz und hat entsprechend der Bestimmungen des § 31 Abs. 8 Thüringer Wassergesetz einen Gewässerunterhaltungsplan für 2024 aufgestellt. In diesem sind die planmäßig durchzuführenden Arbeiten dargestellt.
Schwerpunktmäßig handelt es sich dabei um Mahd-, Krautungs- und Sohlräumungsmaßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses. Diese Arbeiten werden im Zeitraum von Mai bis Oktober ausgeführt.
Baumschnittmaßnahmen werden nach den Vorgaben des Naturschutzrechts in der Zeit von Oktober bis Ende Februar ausgeführt.
Im März erfolgt die Durchführung der Verbandsschau. Durch ortsübliche Bekanntmachung in den Mitgliedskommunen wird darüber informiert, welche Gewässerabschnitte besichtigt werden.
Kontrollmaßnahmen, sowie Maßnahmen die als Reaktion auf festgestellte Mängel oder Anzeigen erfolgen sind darüber hinaus ganzjährig möglich. Müssen hierfür eingefriedete Grundstücke betreten werden, wird der Eigentümer kontaktiert.
Im Rahmen der Sorgfaltspflicht, obliegt es dem Eigentümer, Anlagen, die durch Maßnahmen der Gewässerunterhaltung beeinträchtigt oder beschädigt werden könnten, hinreichend zu kennzeichnen. Hierfür ist ein Pfahl, der mindestens 1,5 m über Geländeoberkante ragt zu verwenden. Unterbleibt die Kennzeichnung, sind Haftungsansprüche ausgeschlossen.
Gewässerunterhaltungsverband Loquitz/Saale
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt 03/2023 des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt vom 15. Februar 2024.
Veranstaltungskalender
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