Instandsetzung Talsperre Engerda
Erteilung einer Zulassung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz für die Thüringer Fernwasserversorgung AÖR
Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die Thüringer Fernwasserversorgung plant einen Antrag auf Erteilung einer Zulassung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 5des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176) für den Gewässerausbau „Instandsetzung Talsperre Engerda“ in der Gemeinde Uhlstädt- Kirchhasel.
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um eine sonstige Ausbaumaßnahme, für die nach Anlage 1 Nr. 13.18.1 Spalte 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023, die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach den Kriterien der Anlage 3 dieses Gesetzes eine Prüfung zu erfolgen hat.
Das geplante Vorhaben umfasst folgende Maßnahmen:
- Abbruch des Komplexbauwerkes (incl. Zugangssteg), des Schieberhauses und druckwasserdichte Verdämmung aller Leitungen
- Neubau des Entnahmebauwerkes mit integrierter HEW (neues Komplexbauwerk), des Zugangsstegs und des Tosbeckens
- Sanierung Grundablass, vorhandenes Gewölbebauwerks
- Grund- und Betriebsauslässe mit zweitem Absperrorgan
- Einbau einer Innendichtung im Damm, rechtsseitig des Gewölbebauwerks und spätere Wiederherstellung der Dammkrone
- Instandsetzung/ Neubau Dammfuß- und Hangdrainagen mit Möglichkeit zur Sickerwassermessung
- Erneuerung der wasserseitigen Erosionsschutzschicht
- Sedimententsorgung bzw.- umlagerung innerhalb der Anlage
- Erneuerung Pflasterung im Ablaufgerinne nach dem Tosbecken
- Errichtung Messsystem zur Bauwerksüberwachung nach DWA-M 514 (Regelausstattung)
Für dieses Vorhaben wird hiermit die Feststellung getroffen, dass aufgrund der allgemeinen Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 1 UVPG unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anlage 3 zum UVPG, das geplante Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann und somit keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP- Pflicht nach Anlage 3 des UVPG als wesentlich angesehen:
Die Umsetzung der Baumaßnahme dient hauptsächlich der Anpassung an die allgemeinen Regeln der Technik. Eine Änderung des Bewirtschaftungssystems ist nicht vorgesehen. Die bau- und anlagenbedingten Eingriffe werden durch Umsetzung der Maßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans ausgeglichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2017 im Landratsamt Saalfeld- Rudolstadt, untere Wasserbehörde, Zi. 212, Schwarzburger Chaussee 10, 07407 Rudolstadt zugänglich.
Rudolstadt, 06.02.2024
Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt
Feuerstein
Leiter Sachgebiet Wasserwirtschaft Bodenschutz
Die amtliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt 03/2023 des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt vom 15. Februar 2024.
Veranstaltungskalender
Saalfeld, Rudolstadt, Bad Blankenburg
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