Saalfeld. Ab morgen, Freitag 7. Januar, gilt für die Halter von Geflügel im Landkreis entlang der Saale wieder Stallpflicht. Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Saalfeld-Rudolstadt hat dazu als Vorsorgemaßnahme gegen die Geflügelpest eine Allgemeinverfügung erlassen, die ab sofort auf der Internetseite des Landratsamtes in der Rubrik Landratsamt > Bekanntmachungen öffentlich bekannt gemacht ist. Es geht darum, durch die Maßnahmen Kontakte zwischen Geflügel und Wildvögeln unbedingt zu verhindern.
Bereits seit dem 30, Oktober des vergangenen Jahres werden in Deutschland täglich infizierte, vorwiegend tot aufgefundene Wildvögel gemeldet. Zunehmend kam es in letzter Zeit zu Einträgen in Geflügelhaltungen.
Die Ausgangslage hat sich vor allem durch den Nachweis des Geflügelpestvirus HPAIV H5N8 in einem Kleinstbestand im Landkreis Nordhausen am 6. Januar dramatisch verschärft. Von einer Zirkulation des Virus in der Wildvogelpopulation in Thüringen ist somit zwingend auszugehen.
Deshalb wird für alle Bestände mit gehaltenen Vögeln in den nachfolgend aufgeführten Orten die Aufstallung zur Haltung in geschlossenen Ställen angeordnet. Alternativ kann eine Vorrichtung genutzt werden, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.
Die Aufstallpflicht betrifft folgende Gebiete:
a) Rudolstadt – betreffend Rudolstadt Stadt (in einem 500-Meter-Streifen jeweils links und rechts vom Saaleufer); Ortsteile Cumbach; Schwarza; Unterpreilipp;
b) Saalfeld/Saale – betreffend Saalfeld Stadt (in einem 500-Meter-Streifen jeweils links und rechts vom Saaleufer); Ortsteile Altsaalfeld; Graba; Köditz; Obernitz; Remschütz; Reschwitz; Wöhlsdorf
c) Uhlstädt-Kirchhasel – betreffend Ortsteile Uhlstädt; Catharinau; Etzelbach; Kleinkrossen; Kolkwitz; Niederkrossen; Oberkrossen; Rückersdorf; Teichweiden (geflügeldichte Region); Unterhasel; Weißen; Zeutsch
d) Hohenwarte
e) Kaulsdorf – betreffend Ortsteile Kaulsdorf; Breternitz; Eichicht; Fischersdorf; Tauschwitz; Weischwitz
Für die in den Punkten a) bis e) nicht genannten Ortsteile gilt die Anordnung der Aufstallung nicht.
Aufgrund der derzeitigen Gefährdungslage erfolgt die Aufstallung momentan nur räumlich auf die hier genannten Orte und Zonen begrenzt. Eine regelmäßige Neubewertung in zeitlich kurzen Abständen ist jedoch erforderlich. Ob Tierhalter konkret betroffen sind, können Sie der LandkreiskKarte entnehmen, die zusammen mit der Allgemeinverfügung veröffentlicht ist.
Besonders wird auf die Anzeigepflicht hingewiesen: Alle Geflügelhalter im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, sind verpflichtet, die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt anzuzeigen.
Hintergrund zur Geflügelpest:
Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hochansteckende Erkrankung der Hühner und anderer Geflügelarten, die neben schweren klinischen Erkrankungen und Todesfällen auch hohe wirtschaftliche Verluste beim betroffenen Tierhalter verursacht.
In Deutschland werden seit dem 30.10.2020 täglich infizierte, vorwiegend tot aufgefundene Wildvögel gemeldet. Zunehmend kam es in letzter Zeit zu Einträgen in Geflügelhaltungen. Die Ausgangslage hat sich vor allem durch den Nachweis des Geflügelpestvirus HPAIV H5N8 in einem Kleinstbestand am 6. Januar 2021 im Landkreis Nordhausen dramatisch verschärft. Von einer Zirkulation des Virus in der Wildvogelpopulation in Thüringen ist somit zwingend auszugehen.
Der Vogelzug (auch Wasservögel) ist derzeit in vollem Gange, und die Dichte der Vogelpopulationen in Rastgebieten wird in den kommenden Wochen weiter zunehmen bzw. durch Kälteeinbrüche beschleunigt. Diese Bedingungen begünstigen die Virusübertragung und Ausbreitung. Tote, infizierte Wildvögel werden von Aasfressern aufgenommen, die zu einer Virusverbreitung innerhalb ihres Bewegungsradius und zu Umweltkontaminationen beitragen. Damit steigt auch das Risiko indirekter Eintragungswege in Geflügelbetriebe.
Kontakte zwischen Geflügel und Wildvögeln sollten somit unbedingt verhindert werden.
Berücksichtigt werden müssen auch indirekte Eintragswege wie kontaminiertes Futter, Wasser oder verunreinigte Einstreu und Gegenstände (Schuhwerk, Schubkarren, Fahrzeuge usw.). Diese sind zu unterbinden und geeignete Desinfektionsmaßnahmen vorzusehen.
Geflügel in Freilandhaltungen hat natürlicherweise weitaus größere Kontaktmöglichkeiten mit diversen Umweltfaktoren im Vergleich zu ausschließlich im Stall gehaltenen Tieren.
Aus diesem Grund ist als Schutzmaßnahme für alle Geflügelhaltungen in Gebieten, in denen es nachweislich aufgrund ornithologischer Beobachtungen zu größeren Ansammlungen von Zugvögeln kommt und für Hausgeflügelbestände in geflügeldichten Gebieten eine Aufstallung zur Haltung des Geflügels in geschlossenen Ställen bzw. unter einer Schutzvorrichtung unbedingt geboten.
Aufgrund der derzeitigen Gefährdungslage erfolgt die Aufstallung momentan nur räumlich auf oben genannte Orte begrenzt. Eine regelmäßige Neubewertung in zeitlich kurzen Abständen ist jedoch erforderlich.
Die Anordnung zur Meldung des gehaltenen Geflügels (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner , Wachteln oder Laufvögel) basiert auf Regelungen der Viehverkehrsverordnung i.V. mit der Geflügelpest-Verordnung Eine Kenntnis aller Tierhalter ist für alle amtlichen Belange im Rahmen der Bekämpfung hochansteckender Erkrankungen zwingend notwendig.
Martin Modes
Presse- und Kulturamt
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