Richtlinie zur Sicherung des Unterhaltes nach SGB VIII
Richtlinie des Jugendamtes Saalfeld-Rudolstadt zur Sicherung des Unterhaltes bei Gewährung von Hilfen nach dem SGB VIII
1. Gesetzliche Grundlagen
Gemäß §§ 39 Abs. 1 und 41 Abs. 2 SGB VIII umfassen bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und Hilfen für junge Volljährige außerhalb des Elternhauses, ebenso wie bei anderen Leistungen und Aufgaben nach §§ 13 Abs. 3, 19, 42 und 42a SGB VIII, die Hilfen auch die Sicherung des notwendigen Unterhaltes der jungen Menschen, einschließlich der Kosten der Erziehung.
Unterschieden wird dabei in den gesamten regelmäßigen wiederkehrenden Bedarf nach § 39 Abs. 2 SGB VIII (s. Anlage 4), einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 39 Abs. 2 SGB VIII (s. Anlage 4) und einmaligen Beihilfen und Zuschüssen nach § 39 Abs. 3 (s. Anlagen 1, 2 und 3).
Unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung von Kindern und Jugendlichen, die wegen ihrer körperlich und/oder geistigen Behinderung Eingliederungshilfe in Form der Unterbringung in Pflegestellen nach dem SGB XII erhalten, werden die folgenden Bestimmungen analog angewendet.
Die Gewährung einmaliger Leistungen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Jugendamtes, ebenso wie der Umfang der Beteiligung an den tatsächlichen Kosten.
Diese Richtlinie regelt die Höhe der einmaligen Beihilfen und Zuschüsse im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt.
2. Verfahren und Abrechnung
Einmalige Beihilfen und Zuschüsse werden entweder pauschaliert oder auf schriftlichen Antrag gewährt (siehe dazu Regelungen in den jeweiligen Anlagen).
Anträge sind rechtzeitig im Voraus, spätestens 14 Tage vor dem Bewilligungszeitraum/Fälligkeitstermin oder der beabsichtigten Anschaffung, zu stellen. Die gewährten Leistungen werden zur Erfüllung eines gegenwärtigen Bedarfs bewilligt und werden deshalb nicht rückwirkend erbracht.
Die Anträge werden durch rechtsmittelfähigen Bescheid des Jugendamtes beschieden.
Die Abrechnung der einzelnen Beihilfen und Zuschüsse ist in den Anlagen geregelt. Für Bereiche, die einer Abrechnung bedürfen, ist die Abrechnung bis spätestens einem Monat nach Abschluss/Beendigung der Maßnahme im Jugendamt einzureichen.
3. Besondere Leistung für Hilfen nach § 32 SGB VIII (Tagesgruppe)
Das SGB VIII sieht bei Hilfen nach § 32 SGB VIII keine Leistungen zur Sicherung des notwendigen Unterhaltes vor, da es sich hier um eine teilstationäre Hilfeart handelt.
Das Jugendamt des Landkreises gewährt auf Antrag des Trägers der Tagesgruppen als freiwillige Leistung einen Zuschuss zu Ferienmaßnahmen für Kinder in Höhe von 60,00 € im Jahr bei Maßnahmen von mindestens 5 Tagen.
Der Antrag hat den Zeitraum der Maßnahme, die namentliche Aufstellung der teilnehmenden Kinder und die voraussichtlichen Kosten der Maßnahme zu enthalten.
Der Antrag wird mit Bescheid an den Träger bewilligt.
4. Besondere Festlegungen für Leistungen nach § 19 SGB VIII (Unterbringung in Vater/Mutter/Kind Einrichtungen)
Während der Bezugsdauer von Bundeselterngeld werden keine einmaligen Beihilfen und Zuschüsse gezahlt. Es besteht jedoch Anspruch auf Bekleidungsgeld, den Barbetrag, Geburtstags- und Weihnachtsbeihilfe.
5. Besondere Festlegungen für Hilfen nach § 33 SGB VIII (Vollzeitpflege)
Der regelmäßig wiederkehrende Bedarf wird durch ein pauschaliertes Pflegegeld entsprechend der Festlegungen des Landesjugendhilfeausschusses monatlich gezahlt (siehe Anlage 4).
Aus dem monatlichen pauschalierten Pflegegeld steht dem Kind/Jugendlichen/jungen Volljährigen ein altersabhängiges Taschengeld in Höhe der Festlegungen der zuständigen Landesbehörde über die Höhe des Barbetrages für Kinder in stationären Einrichtungen zu (siehe Anlage 4).
Aus dem monatlichen pauschalierten Pflegegeld sollten für Bekleidung des Pflegekindes Beträge in Anlehnung an die Beträge für die stationären Hilfen aufgewendet werden (33,00 € bis zum vollendeten 12. Lebensjahr/42,00 € ab dem 13. Lebensjahr).
Bei nachgewiesenem erhöhtem Hilfebedarf für besonders beeinträchtigte Kinder und Jugendliche kann der doppelte Betrag der Kosten der Erziehung gezahlt werden. Darüber entscheidet der fallführende Sozialarbeiter des Sozialen Dienstes nach kollegialer Fallberatung im Fachteam.
Bei längerer Abwesenheit des Pflegekindes aus der Pflegefamilie werden die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung gekürzt. Die Kürzung bei Abwesenheit beträgt 1/30 pro Tag.
Die Kürzung erfolgt ab dem 23. Tag der Abwesenheit, gleiches gilt bei Krankenhaus- oder Kuraufenthalt (in Anlehnung an den Thüringer Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII für stationäre Hilfen). Mit der Weiterzahlung des pauschalen Pflegegeldes bei Abwesenheit sind alle Aufwendungen abgegolten.
Mit Erreichen des 18. Lebensjahres wird der Betrag der Kosten der Erziehung pauschal um ein Drittel gekürzt.
Der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt übernimmt für die Pflegefamilien die Kosten für eine Haftpflichtversicherung im Innenverhältnis. Im Schadensfall haben sich die Pflegeeltern mit 50,00 € Selbstbeteiligung (Versicherungsbedingung: Selbstbeteiligung von 100,00 € pro Schadensfall) aus dem pauschalierten Pflegegeld zu beteiligen. Die restlichen 50,00 € werden den Pflegeeltern aus Haushaltsmitteln des Jugendamtes gezahlt.
6. Unterbringung in anderen Landkreisen
Für junge Menschen, die außerhalb des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII untergebracht sind, gelten die Richtlinien des Jugendamtes am Ort der Pflegestelle.
Für junge Menschen, die außerhalb des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt in stationären Jugendhilfeeinrichtungen Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe oder andere Leistungen erhalten, gilt diese Richtlinie.
7. Ermessen der Verwaltung des Jugendamtes/Ausnahmen
Diese Richtlinie sichert die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen im „Regelfall“. Auf Grund der Spezifik der Einzelfälle muss der Verwaltung des Jugendamtes die Möglichkeit eingeräumt werden, von dieser Richtlinie abzuweichen und in eigenem Ermessen weitergehende finanzielle Unterstützung zu gewähren. Diese Ausnahmen sind auf das Mindeste zu beschränken und nur dann zu gewähren, wenn durch Nichtgewährung das Ziel der Hilfe gefährdet würde oder im nach hinein dadurch höhere Kosten entstehen.
Über Ausnahmen von dieser Richtlinie entscheiden nach begründetem Antrag des zuständigen Sozialarbeiters, die Sachgebietsleiter des Allgemein Sozialpädagogischen Dienstes und der Wirtschaftlichen Jugendhilfe gemeinsam.
8. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Richtlinie vom 21.02.2011, Beschluss-Nr. 43-013/11 des Jugendhilfeausschusses, außer Kraft.
Für Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie im Jugendamt eingegangen sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter, sofern die entsprechenden Maßnahmen / Ereignisse / Anschaffungen, für welche die Beihilfen oder Zuschüsse beantragt werden, vor dem 01.01.2018 beginnen oder stattfinden.
Saalfeld, den 10.10.2017
Herpe
Jugendamtsleiterin
Die Höhe der einmaligen Leistungen und Zuschüsse sind den entsprechenden Anlagen 1-4 (PDF-Dateien) der Richtlinie zu entnehmen.
Anlage 3 - Einmalige Beihilfen und Zuschüsse für Maßnahmen nach § 42a und § 42 SGB VIII
Veranstaltungskalender
Saalfeld, Rudolstadt, Bad Blankenburg
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