Saalfeld. Die Zahl der Asylbewerber ist weiter rückläufig. Mit Stichtag 13. März waren 747 Personen in Einzel- und Gemeinschaftsunterkünften des Landkreises untergebracht. Davon läuft bei 473 Personen das Asylverfahren noch, 274 Personen sind sogenannte Fiktionäre, verfügen also über einen Aufenthaltstitel. Die größte Gruppe stellen Personen aus Afghanistan (303) gefolgt von Syrien (139), Irak (93) und Eritrea (89).
Aus Somalia stammen 48 Personen, aus Serbien 15, dem Libanon 12, der Russischen Föderation 9, Aserbaidschan 8, Kosovo 7, Albanien 4, Iran 3, Georgien 2 und Mazedonien 2. Bei 6 Personen ist die Herkunft ungeklärt. Je eine Person kommt aus Kambodscha, Marokko, der Türkei und Weißrußland, 2 sind staatenlos.
In den ersten beiden Monaten des Jahres erhielten 111 Personen aus Syrien, Afghanistan, Irak, Eritrea und Somalia vom Bundesamt für Migration und Flüchtlingen (BAMF) die Anerkennung als Flüchtlinge und Subsidiär-Schutzberechtigte und bekamen somit von der Ausländerbehörde des Landkreises eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre oder für ein Jahr.
Weitere 24 Personen aus Afghanistan und Somalia erhielten vom BAMF Abschiebungsverbote zuerkannt, bei denen in der Regel nach bestands- oder rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt wird.
42 Personen erhielten vom BAMF einen ablehnenden Bescheid mit Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland. Dabei handelt es sich um 34 Einzelpersonen aus Afghanistan, 7 aus dem Irak und eine aus Eritrea. Da die Klagen gegen diese Bescheide aufschiebende Wirkung haben, sind die Asylverfahren dieser Personen in der Regel noch nicht beendet. Bei 2 von den 42 Personen ist das Asylverfahren bereits unanfechtbar abgeschlossen und somit die Abschiebungsandrohung vollziehbar. Da es sich um zwei Afghanen handelt und in Thüringen keine Abschiebungen nach Afghanistan durchgeführt werden, wurden Duldungen erteilt.
Weitere 23 Personen aus Eritrea und Somalia erhielten vom BAMF ablehnende Bescheide mit einer Anordnung der Abschiebung in einen anderen europäischen Staat. Hier hat die Klage keine aufschiebende Wirkung. Die Herstellung der aufschiebenden Wirkung kann jedoch per Eilantrag beim zuständigen VG beantragt werden. Bei 4 Personen ist die Abschiebungsanordnung bereits vollziehbar, weil die Eilanträge abgelehnt bzw. nicht gestellt wurden.
In diesem Jahr ist bisher erst 1 Person freiwillig nach Serbien ausgereist. 1 Person wurde nach Albanien abgeschoben. 2 geplante Überstellungen (Abschiebungen in einen europäischen Staat) mussten storniert werden, da die Betroffenen zum Zeitpunkt der Abschiebung nicht anwesend waren.
Peter Lahann
Presse- und Kulturamt