Saalfeld. Auf Grund der andauernden Trockenheit und der damit verbundenen geringen Wasserführung in den Gewässern weist die untere Wasserbehörde darauf hin, dass bis auf weiteres eine Entnahme von Wasser aus Bächen, Flüssen und Seen mittels Pumpen oder Schläuchen derzeit verboten ist.
Das Wasserentnahmeverbot gilt auf Grund der am 19. Mai im Amtsblatt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt veröffentlichten Allgemeinverfügung. Der zuständige Sachgebietsleiter Thomas Feuerstein weist besonders darauf hin: „Das Verbot zur Wasserentnahme greift auch in den Fällen, in denen die Wasserentnahme in der Vergangenheit durch eine wasserrechtliche Erlaubnis gestattet wurde!“
Das Verbot der Wasserentnahme ist notwendig, da das Niederschlagsdefizit der vergangenen Monate zu sehr geringen Abflüssen in den Oberflächengewässern geführt hat. Die Wasserführung liegt gegenwärtig wiederholt deutlich unter dem langjährigen mittleren Niedrigwasserabfluss für diese Jahreszeit. Um die ohnehin besorgniserregend niedrige Wasserführung in den oberirdischen Gewässern nicht noch weiter zu verschärfen, gilt das Wasserentnahmeverbot zunächst bis zum 31. Oktober 2020.
Stetige Prüfung der Abflusssituation
Die Untere Wasserbehörde prüft dabei in regelmäßigen Zeitabständen, ob das Verbot im Falle einer unerwarteten Verbesserung der Abflusssituation auch bereits vor dem 31. Oktober 2020 aufgehoben werden kann.
Zudem beinhaltet die Allgemeinverfügung mehrere Ausnahmeregelungen.
So sind Wasserentnahmen aus der Saale weiterhin gestattet, da der gewässerökologisch notwendige Mindestwasserabfluss hier wegen der Steuerung durch die Saaletalsperre gesichert ist. Benötigt wird dafür aber eine Genehmigung der Unteren Wasserbehörde.
Wasserentnahme zuässig mit Handgefäßen
Im Hinblick auf die Saale und auf alle anderen Flüsse sowie Bäche und Seen im Landkreisgebiet ist eine Wasserentnahme weiterhin zulässig, wenn das Wasser mithilfe von Handgefäßen, beispielsweise mittels Gießkanne oder Eimer, von Hand aus dem Gewässer geschöpft wird.
Verbotsregelung erfasst Pumpen und Schläuche
Wasserentnahmen mittels Pumpen oder Schläuchen, beispielsweise zum Zwecke der Gartenbewässerung oder zum Befüllen von Wasserfässern, werden jedoch von der Verbotsregelung erfasst und sind daher unzulässig. An der Saale besteht dafür weiterhin die Möglichkeit, aber nur, wenn eine Genehmigung von der Unteren Wasserbehörde eingeholt wurde.
Hohe Bußgelder sind möglich
Verstöße gegen das Wasserentnahmeverbot können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde unter
Tel.: 03671 823-813 oder 03671 823-814 zur Verfügung.
Martin Modes
Presse- und Kulturamt
Der genaue Text der Allgemeinverfügung:
I. Allgemeinverfügung
1. Der wasserrechtliche Gemeingebrauch wird wie folgt beschränkt: Die Entnahme von Wasser aus Bächen, Flüssen und Seen wird im gesamten Gebiet des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt mit sofortiger Wirkung bis zu dem unter Ziffer 6 geregelten Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung untersagt. Von der Untersagung ausgenommen ist das Entnehmen von Wasser aus Bächen, Flüssen und Seen durch das Schöpfen mit Handgefäßen.
2. Wasserrechtliche Erlaubnisse, die eine Wasserentnahme- oder Ableitung aus Bächen, Flüssen oder Seen im Landkreisgebiet zulassen, werden befristet bis zu dem unter Ziffer 6 geregelten Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung widerrufen. Nach dem Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung treten die wasserrechtlichen Erlaubnisse wieder im ursprünglichem Umfang in Kraft.
3. Die Regelungen unter Ziffer 1 und Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung gelten nicht für die Entnahme von Wasser aus der Saale.
4. Über Ausnahmen von den unter Ziffer 1 und Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung getroffenen Verfügungen entscheidet die untere Wasserbehörde des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt auf Antrag im Einzelfall.
5. Die sofortige Vollziehung der unter Ziffer 1 und Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen wird angeordnet.
6. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie bleibt bis auf Widerruf, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 31.10.2020, in Kraft.