

Aufhebung der Corona-Allgemeinverfügung vom 12. Februar 2021
Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt
Der Landrat
Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit geltenden Fassung
Aufhebung der Allgemeinverfügung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 09.01.2021 über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12. Februar 2021
Der Landrat des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt ordnet gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung folgenden Maßnahmen im gesamten Kreisgebiet an.
- Die Allgemeinverfügung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 09.01.2021 über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12. Februar 2021 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift im Landratsamt Saalfeld–Rudolstadt, Schloßstraße 24, 07318 Saalfeld einzulegen.
Hinweise
Die Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar. Das heißt ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird.
Die Widerspruchseinlegung per E-Mail ist unzulässig.
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt, Gesundheitsamt, Rainweg 81 in 07318 Saalfeld nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Die Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt erfolgt grundsätzlich gemäß § 13 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt im Amtsblatt „Gemeinsames Amts- und Mitteilungsblatt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt, der Städte Saalfeld, Rudolstadt und Bad Blankenburg“. Da aus den vorstehenden Gründen ein zeitlicher Verzug für das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung bis zum Erscheinen des nächsten turnusmäßigen Amtsblattes oder Druck eines Sonderamtsblattes zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit nicht zu vertreten ist, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 4 der Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zunächst im Internet auf der Homepage des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt (www.kreis-slf.de), um eine ausreichende Unterrichtung der Einwohner des Landkreises zu gewährleisten. Die Bekanntmachung in der gemäß § 13 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt vorgeschrieben Form wird im nächsten Amtsblatt wiederholt.
Saalfeld, den 02. Juni 2021
Marko Wolfram
Landrat
Veranstaltungskalender
Saalfeld und Umgebung
finden Sie hierRennsteig-Schwarzatal
finden Sie hierSaalfeld/ Rudolstadt/ Bad Blankenburg
finden Sie hierNaturparkverwaltung Leutenberg
finden Sie hier