

Corona-Allgemeinverfügung vom 13. Dezember 2021 - gültig bis 20. Dezember 2021
Corona-Allgemeinverfügung vom 13. Dezember 2021 - gültig bis 20. Dezember 2021
Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt
Der Landrat
Allgemeinverfügung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt
zur Anordnung weitergehender infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung eines erhöhten Infektionsgeschehens im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt
vom 13. Dezember 2021
Der Landrat des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 7 und Abs. 8 S. 1 i.V.m. Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung sowie in Verbindung mit § 32 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in der jeweils gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung für das Gebiet der des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt an:
I. Erster Abschnitt
Abweichende allgemeine Bestimmungen
§ 1
Abweichende Begriffsbestimmung
Abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 16 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO bedürfen folgende Personen keines Nachweises eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in den § 2 Abs. 2 Nr. 9 genannten Tests:
- Geimpfte im Sinne des § 2 Nr. 2 Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 / § 2 Abs. 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, bei denen die letzte für eine Grundimmunisierung erforderliche Impfung nicht länger als 6 Monate zurückliegt. Davon abweichend gilt die Befreiung für Personen, die eine Grundimmunisierung mit dem Impfstoff der Firma Janssen erhalten haben, nur dann, wenn entsprechend der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission in der aktuellen Fassung eine zusätzliche Impfung mit einem mRNA-Impfstoff zur Optimierung des Impfschutzes erfolgt ist und diese nicht länger als 6 Monate zurückliegt,
- Geimpfte im Sinne des § 2 Nr. 2 SchutzAusnahmV / § 2 Abs. 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, die zusätzlich eine Auffrischimpfung gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission in der aktuell gültigen Fassung erhalten haben,
- Genesene im Sinne des § 2 Nr. 4 SchAusnahmV / § 2 Abs. 2 Nr. 13 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.
II. Zweiter Abschnitt
Besondere Infektionsschutzmaßnahmen
§ 2
Kontaktbeschränkung
(1) Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO sind private Zusammen-künfte im öffentlichen oder privaten Raum nur gestattet mit
- den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und
- einer weiteren haushaltsfremden Person.
(2) Die Ausnahmen von der Kontaktbeschränkung des § 17 Abs. 1 Satz 2, 3 und Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO bleiben unberührt.
§ 3
Verpflichtung zur Verwendung einer FFP2-Maske
(1) Abweichend von § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ist in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen des dort geregelten Katalogs eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu verwenden.
(2) Die Ausnahme des § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Hs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO für den öffentlichen Personennahverkehr und den öffentlichen Personenfernverkehr, für den § 28b Abs. 5 lfSG gilt, bleibt hiervon unberührt.
(3) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des § 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO unberührt.
§ 4
Maximale Kapazitätsauslastung und Personenobergrenzen für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen und kulturelle Veranstaltungen
(1) Für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen in geschlossen Räumen beträgt abweichend von § 18 Abs. 2 Nr. 1b ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO die maximale Kapazitätsauslastung bis zu 30 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung; wobei die Personenobergrenze bei gleichzeitig 100 teilnehmenden Personen liegt. Für kulturelle Veranstaltungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 1i ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume beträgt abweichend von § 18 Abs. 2 Nr. 2a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO die maximale Kapazitätsauslastung bis zu 50 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung; wobei die Personenobergrenze bei gleichzeitig 200 teilnehmenden Personen liegt. Für kulturelle Veranstaltungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2c ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gilt Satz 1 entsprechend.
§ 5
Personenobergrenzen für nichtöffentliche Veranstaltungen
(1) Für nichtöffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen liegt die Personenobergrenze abweichend von § 18 Abs. 2 Nr. 1c ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO bei bis zu gleichzeitig 30 teilnehmenden Personen.
(2) Für nichtöffentliche Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume liegt die Personenobergrenze abweichend von § 18 Abs. 2 Nr. 2b ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO bei bis zu gleichzeitig 50 teilnehmenden Personen
§ 6
Erweiterte Verkaufsflächenregelung im Einzelhandel
Abweichend von § 20 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO hat in Geschäften des Einzelhandels die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 20 Quadratmetern Verkaufsfläche aufhält. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen.
§ 7
Erweiterte 3G-Zugangsbeschränkung
Abweichend von § 18 Abs. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gilt die 3G-Zugangsbeschränkung auch für den Publikumsverkehr in geschlossenen Räumen in Dienststellen des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstigen Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.
§ 8
Erweiterte 2G-Zugangsbeschränkung
Abweichend von § 18 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gilt für Fahrschulen und für Schulungen in erster Hilfe die 2G-Zugangsbeschränkung.
§ 9
Erweiterte 2G-Plus-Zugangsbeschränkung
(1) Abweichend von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d), e), f), g) und i) ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gilt für folgende Veranstaltungen in geschlossenen Räumen die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung
- Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, wobei die Ausnahmen des § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d) ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO entsprechend gelten,
- bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen mit Ausnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger Dienstleistungen,
- bei Reisebusveranstaltungen,
- bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken,
- bei kulturellen Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-‚ Kino- oder Opernaufführungen.
(2) Abweichend von § 18 Abs. 3 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gilt in geschlossenen Räumen die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung für alle öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen.
§ 10
Sportveranstaltungen
Bei Sportveranstaltungen sind Zuschauer untersagt.
§ 11
Alkoholausschank und Alkoholkonsum
Der Ausschank von Alkohol im öffentlichen Raum einschließlich in öffentlich zugänglichen Einrichtungen ist in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages untersagt.
III. Dritter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 12
Geltungsdauer
(1) Diese Allgemeinverfügung tritt am 14.12.2021 in Kraft und mit Ablauf des 20.12.2021 außer Kraft.
(2) Die Allgemeinverfügung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt vom 06.12.2021 tritt mit Ablauf des 13.12.2021 außer Kraft.
(3) Die Allgemeinverfügung wird im Hinblick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens fortlaufend auf ihre Wirkung und Erforderlichkeit überprüft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift im Landratsamt Saalfeld–Rudolstadt, Schloßstraße 24, 07318 Saalfeld einzulegen.
Hinweise
Die Allgemeinverfügung ist gemäß §§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung sofort vollziehbar. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung muss auch befolgt werden, wenn gegen sie Widerspruch erhoben wird.
Die Widerspruchseinlegung per E-Mail ist unzulässig.
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann beim Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt, Gesundheitsamt, Rainweg 81 in 07318 Saalfeld nach telefonischer Absprache eingesehen werden.
Die Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt erfolgt grundsätzlich gemäß § 13 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt im Amtsblatt „Gemeinsames Amts- und Mitteilungsblatt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt, der Städte Saalfeld, Rudolstadt und Bad Blankenburg“. Da aus den vorstehenden Gründen ein zeitlicher Verzug für das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung bis zum Erscheinen des nächsten turnusmäßigen Amtsblattes oder Druck eines Sonderamtsblattes zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit nicht zu vertreten ist, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 4 der Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zunächst im Internet auf der Homepage des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt (www.kreis-slf.de), um eine ausreichende Unterrichtung der Einwohner des Landkreises zu gewährleisten. Die Bekanntmachung in der gemäß § 13 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt vorgeschriebenen Form wird im nächsten Amtsblatt wiederholt.
Es wird zum Verweis auf geltendes Thüringer Recht auf die Regelungen der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) vom 24.11.2021 in der jeweils geltenden Fassung sowie der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 03.09.2021 nebst der zugehörigen Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) vom 26.11.2021 in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.
Saalfeld, den 13. Dezember 2021
Marko Wolfram
Landrat
Begründung:
Nach §§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 i.V.m. Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Ausbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Zuständige Behörde für die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG ist gemäß § 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt im übertragenen Wirkungskreis.
Die aktuell gültige ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO hat in Thüringen ein Frühwarnsystem etabliert. Bei lokal ansteigenden Fallzahlen entscheiden neben dem Frühwarnindikator (der Sieben-Tage-Inzidenz), auch die lokale Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz und die thüringenweite Auslastung der Intensivstationen darüber, wann zusätzliche Eindämmungsmaßnahmen getroffen werden müssen.
Aktuell befinden sich bereits seit dem 6. November 2021 alle Landkreise und kreisfreien Städte in der höchsten Warnstufe, der Warnstufe 3. Die grundlegenden Schutzmaßnahmen der Warnstufe 3 sind in den Abschnitten 3 und 4 der aktuell gültige ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO geregelt.
Seit diesem Zeitpunkt ist trotz der bereits getroffenen Eindämmungsmaßnahmen die thüringenweite Sieben-Tage-Inzidenz nochmals von 405,9 pro 100.000 Einwohnern auf heute (Stand 08.12.2021) 1.036,1, die Hospitalisierungsinzidenz von 14,2 pro 100.000 Einwohnern auf heute 17,6 sowie die thüringenweite Auslastung der Intensivstationen von 16,8 % auf heute 34,8 % angestiegen. Die Kliniken in Thüringen sind bereits an der absoluten Belastungsgrenze. Es war bereits erforderlich, dass über das sog. Kleeblattsystem zwischenzeitlich (Stand 8.12.2021) 15 Intensivpatienten in andere Bundesländer (12 x Niedersachsen, 2x Schleswig-Holstein, 1 x Bremen) verlegt wurden. Zudem ist von weiteren Verlegungen von ITS-Patienten über Klinikverbünde in grenznahe Krankenhäuser anderer Bundesländer außerhalb des Kleeblattsystems auszugehen. Durch die Thüringer Kliniken wurde die Regelversorgung eingeschränkt, um personelle Kräfte für die Versorgung von Patienten auf Intensivstation zu gewinnen.
Im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt ist ein diffuses Infektionsgeschehen zu beobachten. Eine Stabilisierung des Infektionsgeschehens ist durch die bisherigen Regelungen nicht eingetreten. Die Situation der Intensivstationen-Auslastung ist auch unter Berücksichtigung des Berichts und der dringenden Empfehlungen des Wissenschaftlichen Beirats zu Maßnahmen in der vierten Welle vom 11. November 2021 bereits erheblich angespannt. Aktuell werden in Thüringen 213 Covid-19 Patienten auf Intensivstation behandelt (am 27.10.2021 waren es noch 54 Covid-19-Patienten). Die Intensivbettenauslastung liegt bei mehr als dem Zweifachen des Schwellenwerts der Warnstufe 3. Der Anteil der Geimpften auf Intensivstation beläuft sich dabei auf durchschnittlich 5-10%; der Anteil der Geimpften auf Normalstation beträgt etwa 30%. Die Entwicklungen der letzten Novemberwochen haben gezeigt, dass sich die Anzahl der Patienten auf Intensivstation in ca. 11 Tagen verdoppelt hat. Die Verdoppelungszeit liegt aktuell bei ca. 21 Tagen, sodass mit einem weiteren Anstieg der zu versorgenden Intensivpatienten zu rechnen ist. Hierbei ist auch die Verweildauer von mehreren Wochen der Patienten auf der Intensivstation zu berücksichtigen. Aufgrund von Kapazitätsengpässen werden entsprechend der medizinischen Einschätzung bestimmte Patienten, die regelmäßig bereits auf der Intensivstation versorgt werden würden, noch auf Normalstationen für Covid-19-Patienten versorgt.
Es gilt jetzt dringend einen weiteren Anstieg der Infektionszahlen zu vermeiden; ein Abwarten würde zu einer sich bereits abzeichnenden Überlastung des Gesundheitssystems zusätzlich beitragen.
Um dem entgegenzuwirken, werden bis zum Inkrafttreten der neuen ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO spätestens am 20.12.2021 bereits durch diese Allgemeinverfügung entsprechend der Hotspotstrategie zur Warnstufe 3 im Thüringer Corona-Eindämmungserlass vom 10.12.2021 umfangreichere Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen Infektionsrisiken sowie den diesbezüglichen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts eingeführt.
Unter Berücksichtigung der an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 1.000 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern überschreitenden 7-Tage-Inzidenz (Frühwarnindikator) sind zur Eindämmung des Infektionsgeschehens und in deren Folge auch von Hospitalisierungen und schweren Krankheitsverläufen, die intensivmedizinisch zu behandeln sind, über die derzeit geltende ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO hinaus weitere Maßnahmen erforderlich:
Dies betrifft beispielsweise
- Kontaktbeschränkungen,
- strengere Kapazitätsbegrenzungen oder Personenobergrenzen für Veranstaltungen,
- höhere Flächenerfordernisse pro Kunde im Einzelhandel,
- Verpflichtung zur Verwendung von FFP-2-Masken,
- 3G-Verpflichtungen,
- die teilweise Anwendung von 2G-Zugangsbeschärkung auf bisherige 3G-Settings,
- die teilweise Anwendung von 2G-Plus-Zugangsbeschärkung auf bisherige 2G-Settings,
- Untersagung von Alkoholabgabe
Der Begriff der nichtöffentlichen Veranstaltung umfasst auch private Feiern und Zusammenkünfte unabhängig vom Veranstaltungsort.
Bei den Maßnahmen erfolgt eine Abwägung zwischen gesellschaftlicher Teilhabe und den notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen zur Verhinderung einer weiteranhaltenden Überlastung der Gesundheitsvorsorge, insbesondere in den Krankenhäusern. Dabei ist die Impfquote in Thüringen und die weiterhin zur Verfügung stehenden Impfmöglichkeiten zu berücksichtigen. Aktuell laufen hierzu auch intensive Anstrengungen, um entsprechende Impfangebote für Erst-, Zweit und Auffrischungsimpfungen unterbreiten zu können.
Durch die Ausnahmen bei den G-Zugangsbeschränkungen werden in begrenztem Umfang Personen mit gesteigertem Infektionsrisiko zugelassen. Berücksichtigt wurde hier aber insbesondere bei den Kindern unter sechs Jahren bzw. die noch nicht eingeschulten Kinder das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, sowie der Umstand, dass es für diese Personengruppe bislang noch kein Impfangebot unterbreitet werden kann. Für Kinder im Alter zwischen 5 und 11 Jahren kann aber zeitnah ein Impfangebot unterbreitet werden.
Mit den weiteren Einschränkungen wird ein zusätzlicher Beitrag geleistet, das Ansteckungsrisiko zu vermindern und so einer weiteren oder schnelleren Verbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken. Die Anordnungen sind daher geeignet, zur Eindämmung des Coronavirus beizutragen. Diese weiteren Einschränkungen sind zudem erforderlich, um eine weitere Überlastung der medizinischen Versorgungsstruktur zu vermeiden und Patienten in dem erforderlichen Umfang zeitnah versorgen zu können. Höhere Infektionszahlen würden zudem die Kontaktpersonennachverfolgung weiter erschweren bis unmöglich machen, was zur weiteren Ausbreitung des Infektionsgeschehens führen würde. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung des Zwecks der Schutzmaßnahmen sind nicht ersichtlich.
Die Allgemeinverfügung ist zudem angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem mit ihrem Erlass angestrebten Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit steht. Die Verhältnismäßigkeit wird schließlich durch die Befristung der Allgemeinverfügung bis zum Ablauf des 20.12.2021 gewahrt.
Die Allgemeinverfügung können Sie hier als pdf herunterladen.
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