Saalfeld. Am 6. Juli sind neue Regelungen zum Waffenrecht in Kraft getreten. Darauf weist die für die Umsetzung des Waffenrechts zuständige Sachgebietsleiterin Carmen Herzig vom Sachgebiet Jagd-, Fischerei- und Waffenrecht des Landratsamtes hin. Die Änderungen zum Waffengesetz legen fest, dass der Umgang mit bestimmter Munition und Geschossen verboten ist, die vorher erlaubt war.
Dazu zählen panzerbrechende Munition, Munition mit Sprengsätzen und mit Brandsätzen ebenso wie Munition mit Leuchtspursätzen sowie Geschosse für diese Munition, soweit diese nicht vom Kriegswaffenkontrollgesetz erfasst sind. Betroffen von dem Verbot sind ebenso Munition mit Geschossen, die einen Hartkern enthalten sowie entsprechende Geschosse mit Hartkern.
Nur pyrotechnische Munition, die bestimmungsgemäß der Signalgebung bei der Gefahrenabwehr dient, ist nicht von dem Verbot betroffen.
Carmen Herzig weist besonders auf die mit der Gesetzesänderung verbundene Amnestieregelung zur straffreien Abgabe von unerlaubt im Besitz befindlichen Waffen und Munition hin.
„Wer zum Stichtag 6. Juli 2017 Munition und Geschosse besitzt, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht verboten waren, hat zwei Möglichkeiten. Er kann Munition und Geschosse entweder bei einer Polizeidienststelle oder der Waffenbehörde abgeben oder er kann einen Antrag beim Bundeskriminalamt auf eine Ausnahmegenehmigung stellen.“
Diese Amnestieregelung gilt bis zum 1. Juli 2018.
Darüber hinaus sieht die Amnestieregelung auch vor, dass zum Stichtag 6. Juli 2017 unerlaubt besessene Waffen oder unerlaubt besessene Munition der Waffenbehörde oder Polizeidienststelle übergeben werden.
Betroffene Personen, die diese Regelung nutzen, werden also nicht wegen unerlaubtem Erwerbs oder Besitzes, unerlaubten Führens bestraft. Das gilt aber nur, wenn man Waffen oder Munition vom Aufbewahrungsort direkt zur Waffenbehörde oder Polizeidienstelle bringt.
Die Regelungen mit Fundstellen im Gesetz sind im nächsten Amtsblatt veröffentlicht und können im 2. Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften, dem 2. WaffRÄndG, nachgelesen werden.
Zuständige Waffenbehörde des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt:
Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt
SG Jagd-, Fischerei- und Waffenrecht
Schwarzburger Chaussee 12, Zimmer 235 und 236
07407 Rudolstadt
Telefon: 03672 823 239
jagd-waffenrecht@kreis-slf.de
Für weitere Fragen und Terminabsprachen stehen die Mitarbeiter der Waffenbehörde zur Verfügung.
Martin Modes
Presse- und Kulturamt