Saalfeld. Im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich auf das Corona-Virus testen zu lassen. Hier ein Überblick:
Testzentren des DRK:
Der Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) bietet an den Testzentren in Saalfeld (Schießteich) und Rudolstadt (Breidtscheidstraße) von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 15.30 Uhr einmal pro Woche für jeden Bürger einen kostenfreien Test an. Eine Voranmeldung ist nicht notwendig.
Tests in Apotheken:
Darüber hinaus bieten die folgenden Apotheken zu deren üblichen Öffnungszeiten kostenfreie Tests an. Um telefonische Voranmeldung wird hier gebeten. Die vom Gesundheitsamt beauftragten Apotheken sind die Apotheke in Leutenberg, Fröbelapotheke in Oberweißbach, Uhlenapotheke in Uhlstädt-Kirchhasel, Parkapotheke in Königsee und die Aesculap-Apotheke in Bad Blankenburg.
Zur Testung in den Testzentren und Apotheken ist ein Ausweisdokument erforderlich. Die Krankenkassenkarte wird nicht benötigt.
Was mache ich, wenn der PoC-Schnelltest positiv ist?
Durch die testende Stelle hat eine Belehrung der Betroffenen zur Pflicht der häuslichen Isolierung für 14 Tage nach der positiven Testung zu erfolgen. Die testende Stelle (zB. Apotheke) ist verpflichtet, das Gesundheitsamt über ein positives Testergebnis zu informieren. Ein weiterer PCR-Test für die Betroffenen ist bei einer positiven Schnelltestung an diesen Teststellen nicht verpflichtend, kann aber durch den Hausarzt durchgeführt werden. Er dient dazu, das Testergebnis zu bestätigen oder zu widerlegen. Sollte der PCR-Test negativ ausfallen, kann durch das Gesundheitsamt die Quarantäne aufgehoben werden.
Privat erworbene Selbsttest, zB. aus der Drogerie
Bei positiven Ergebnissen aus privat erworbenen Schnelltests aus der Drogerie werden die betroffenen Personen gebeten, sich telefonisch bei ihrem Hausarzt zu melden, um einen PCR-Test-Termin zu erhalten. Die betroffene Person ist angehalten, sich räumlich zu isolieren und das Gesundheitsamt eigenständig zu informieren. Bei einer Bestätigung des positiven Tests durch einen PCR-Test beim Hausarzt, meldet das bearbeitende Labor das Ergebnis ebenfalls an das Gesundheitsamt.
Testnachweis bei körpernahen Dienstleistungen
Für den Testnachweis bei körpernahen Dienstleistungen, zB. Kosmetikstudios, bei denen die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden muss, gilt, dass vor Durchführung der Behandlung ein gültiges negatives Testergebnis in einer der folgenden Formen vorliegen muss:
- ein vor Ort unter Beobachtung eines Mitarbeiters durchgeführter Selbsttest,
- ein bescheinigter PoC-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden,
- ein molekularbiologischer PCR-Test nicht älter als 48 Stunden.
Ausschlaggebend ist hierbei der Testzeitpunkt, nicht der Zeitpunkt der Bescheinigung.
Carolin Dudkowiak
Presse- und Kulturamt