Saalfeld. Seit Samstag, 8. Juli, gilt im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt ein Wasserentnahmeverbot aus den Gewässern im Landkreis. Die entsprechende Allgemeinverfügung wurde im Amtsblatt vom Freitag, 7. Juli, veröffentlicht und kann auch auf der Internetseite des Landkreises nachgelesen werden.
Damit ist die Entnahme von Wasser aus Bächen, Flüssen, Seen, Teichen und Quellen mittels einer Pumpvorrichtung zur Bewässerung und zum Befüllen von Wasserbecken und Wasserspeichern untersagt. Das Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen aus Bächen, Flüssen, Seen, Teichen und Quellen ist weiterhin erlaubt. Erlaubt ist auch das Tränken von Vieh.
Für die Dauer der Allgemeinverfügung werden auch bestehende wasserrechtliche Erlaubnisse, die eine Wasserentnahme oder die Ableitung aus Bächen, Flüssen, Seen, Teichen oder Quellen im Landkreisgebiet zulassen, befristet widerrufen.
Über Ausnahmen entscheidet die untere Wasserbehörde des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt auf Antrag im Einzelfall.
Wie bereits im vergangenem Jahr gilt das Verbot nicht für die Saale, da auf Grund der Wasserabgabe aus der Talsperre Hohenwarte mit mindestens 6 m³/s ein ausreichendes Wasserdargebot gegeben ist.
„Die Maßnahmen dienen dem Schutz unserer Tier- und Pflanzenwelt und damit auch unserer eigenen Lebensgrundlage“, so Landrat Marko Wolfram. „Es sollte für jeden selbstverständlich sein, sich daran zu halten.“
Mit den Maßnahmen zum Schutz des Wasserhaushaltes und des Naturhaushaltes soll bei der anhaltenden Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor größeren Schäden bewahrt und eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung gewährleistet werden. Die Untere Wasserbehörde des Landkreises hat sich zu den Maßnahmen entschlossen, nachdem sich in den oberirdischen Gewässern des Landkreises sehr niedrige Wasserstände eingestellt hatten. Die geringen Niederschlagsmengen in den Monaten Mai und Juni sowie der anhaltenden Bodentrockenheit haben zu mangelnden Anreicherung der Gewässer durch Bodensickerwasserzuflüsse und Grundwasserzuflüsse geführt. Damit ist der lebensnotwendige Mindestwasserabfluss für Fische, Kleinstlebewesen und Pflanzen nicht mehr flächendeckend gewährleistet.
Die Allgemeinverfügung gilt bis auf Widerruf, spätestens bis zum Ablauf des 31. Oktober. Damit kann die Untere Wasserbehörde flexibel auf Änderungen der Wetter- und Niederschlagssituation reagieren und die Beschränkungen bei einer unerwarteten Verbesserung der Wasserführung aufheben.
Martin Modes
Presse- und Kulturamt