Blindengeld/Blindenhilfe
1. Blindengeld gem. ThürBliGG
Blinde Menschen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen haben, erhalten zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindengeld ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Blindengeld erhalten auch blinde Menschen, die sich in stationären Einrichtungen im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten, wenn sie zurzeit der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen hatten und am Ort der Einrichtung keinen Anspruch auf Blindengeld nach den dortigen landesrechtlichen Vorschriften haben.
Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Gleichgestellt sind Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
Blindengeld wird auf Antrag gewährt.
Wenn sie weitere Fragen dazu haben, melden sie sich bitte im Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt, Saalfeld, Rainweg 81, Zimmer-Nr. 304 bei Frau Brenner, Tel. 03671-823572.
2. Blindenhilfe gem. § 72 SGB XII
Die Leistungen der Blindenhilfe werden seit dem 1. Januar 2005 nach den Regelungen des Neuntes Kapitels des Sozialgesetzbuches -Zwölftes Buch- (SGB XII), hier § 72 SGB XII, gewährt.
Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
Allerdings stehen Leistungen der Blindenhilfe nur dann zu, wenn das Einkommen der / des Antragstellerin / Antragstellers nicht ausreicht, um den behinderungsbedingten Mehrbedarf zu decken.
Leben Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen, so wird auch deren Einkommen und Vermögen berücksichtigt.
Darüber hinaus kann die Unterhaltspflicht des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartners eine Rolle spielen. Die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren erblindeten Eltern bzw. von Eltern gegenüber ihren erblindeten Kindern bleibt dagegen unberücksichtigt.
Wird Vermögen mit dem Ziel ausgegeben, die Sozialhilfebedürftigkeit herbeizuführen, so kann die Blindenhilfe verweigert werden. Werden Vermögensteile verschenkt und wird der Betreffende dadurch sozialhilfebedürftig, so kann diese Schenkung rückgängig gemacht werden.
Blindenhilfe wird auf Antrag gewährt.
Ansprechpartner
- Frau Brenner - SB Krankenhilfe, Blindenhilfe, Sinnesbehindertengeld, SG Sozialleistungen zum Lebensunterhalt und 2. stv. Vorsitzende des Personalrates (Tel. 03671/823-572)
Struktureinheiten
Infomaterial
- Formular: Antrag auf Gewährung von Sinnesbehindertengeld
- Formular: Antrag auf Gewährung von Leistungen der Blindenhilfe
Veranstaltungskalender
Saalfeld, Rudolstadt, Bad Blankenburg
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