

8. Allgemeinverfügung des Veterinäramtes zur Bekämpfung der Geflügelpest im Jahr 2021 vom 02.12.2021 – Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe
An alle mobilen Geflügelhändler, die im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt tätig sind
8. Allgemeinverfügung des Veterinäramtes zur Bekämpfung der Geflügelpest im Jahr 2021 vom 02.12.2021 – Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe
Vollzug der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrechtsakt“)
hier: Bekämpfung der Geflügelpest
Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt erlässt auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz (1) Buchstaben a) iiii) sowie Absatz (4) Buchstaben b) iii) der Verordnung (EU) Nr. 2016/469 i.V. mit § 14 a der Geflügelpest-Verordnung folgende
Allgemeinverfügung
- Geflügel darf in gesamten Gebiet des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt außerhalb einer gewerbli-chen Niederlassung oder, ohne eine solche Niederlassung zu haben, nur abgegeben werden, so-weit das Geflügel längstens vier Tage vor der Abgabe klinisch tierärztlich oder im Fall von Enten und Gänsen virologisch untersucht wurden.
- Die virologischen Untersuchungen von Enten und Gänsen nach Tenorpunkt 1 sind jeweils an Pro-ben von 60 Tieren je Partie, die an einem Tag abgegeben werden oder bei weniger als 60 Tieren je Partie, an allen Tieren der Partie, die an einem Tag abgegeben werden, mittels kombinierten Ra-chen- und Kloakentupfern, die am Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz oder einem für diese Untersuchung akkreditiertem Labor untersucht werden, durchzuführen.
- Die Untersuchungen nach Tenorpunkt 1 in Verbindung mit Tenorpunkt 2 sind vom Abgeber durch eine Bescheinigung nachzuweisen.
- Die sofortige Vollziehung der in den Nummer 1, 2 und 3 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung gilt bis auf Widerruf.
- Diese Allgemeinverfügung wird am 3. Dezember 2021 auf der Homepage des Landratsamtes Saal-feld-Rudolstadt veröffentlicht und gilt ab dem 4. Dezember 2021.
- Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.
Begründung:
I.
Seit Oktober 2021 gibt es in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein wieder vermehrt Funde von HPAIV-infizierten Wildvögeln sowie auch schon erste Fälle bei Geflügel und gehaltenen Vögeln.
Zwischen dem 01.10.2021 und 30.11.2021 wurden fast 300 tote oder kranke, HPAIV H5N1-infizierte Wildvögel an das Tierseuchennachrichtensystem (TSN) gemeldet. Das Virus wurde auch im Kot von Wasservögeln und bei gesund erlegten Enten detektiert. Darüber hinaus wurde HPAIV H5N1 im Greifswalder Tierpark sowie über 20 Geflügelhaltungen festgestellt.
Am 02.12.2021 wurde der Ausbruch der Geflügelpest in einem Hausgeflügelbestand im Landkreis Altenburger Land (Subtyp H5N1) amtlich festgestellt.
Die Ansteckung erfolgte über den Geflügel-Zukauf von einem Händler, bei dem kurz nach der Abgabe der Tiere Geflügelpest festgestellt wurde.
Aufgrund einer nachweislichen Einschleppung des Hochpathogen Aviären Influenzavirus vom Typ H5N8 (HPAIV H5N8) über den Geflügelhandel aus Nordrhein-Westfalen nach Thüringen kam es schon im März und April 2021 zu einem massiven Ausbruchsgeschehen im Freistaat. Der Verkauf der infizierten Tiere erfolgte überwiegend im mobilen Geflügelhandel. Den mit einem mobilen Geflügelhandel einhergehenden Dokumentationspflichten (Erfassung der Kontaktdaten der Käufer) kamen die Händler nur teilweise nach, ebenso waren die Angaben der Käufer teilweise unvollständig oder falsch. An dieser Sachlage hat sich nach hiesiger Einschätzung nichts geändert. Im November 2021 kam es erneut zu mehrfachen Ausbruch der HPAI in Nordrhein-Westfalen. Es besteht daher erneut die konkrete Gefahr einer weiteren Ausbreitung von Infektionen mit dem hochpathogenem Aviären Influenzavirus auf dem Gebiet des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt, insbesondere durch die Praxis des Verkaufs von Lebendgeflügel im mobilen Reisegewerbe.
Gemäß der aktuellen Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) vom 26.10.2021 stellt der ambulante Handel mit lebenden Geflügel ein hohes Risiko für die weitere Verschleppung des AIV H5 dar. Die wirksame Überwachung des ambulanten Lebendgeflügelverkaufs zur Vermeidung einer Verbreitung von HPAI-Infektionen wird empfohlen.
II.
Das VLÜA des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt ist sachlich und örtlich für den Vollzug des Europäischen und deutschen Tierseuchenrechtes und den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den Vorgaben des § 1 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (ThürTierGesG). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 ThürVwVfG.
Zu Nr. 1 bis 3 des Tenors:
Gemäß Artikel 4 Nr. 24 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 ist ein Unternehmer jede natürliche und juristische Person, die für Tiere (oder Erzeugnisse) verantwortlich sind, auch für einen begrenzten Zeitraum. Der Geflügelhändler erfüllt vollumfänglich diese Definition und ist somit gemäß Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a) iii) der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 verpflichtet zur Minimierung des Risikos der Seu-chenausbreitung. Um dies sicherzustellen, hat er gemäß Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b) und c) geeignete Maßnahmen zum Schutz seiner gehaltenen Tiere zu ergreifen. Diese umfassen gemäß Artikel 10 Abs. 4 Buchstabe b) iii in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 auch die Bedingungen für die Verbringung der gehaltenen Tiere unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken.
Die Anordnung der klinischen Untersuchung von lebendem Geflügel bzw. der virologischen Untersuchung von lebenden Enten und Gänsen, welche außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche Niederlassung zu haben, abgegeben werden sollen unter den Tenorpunkten 1 und 2 dienen der Konkretisierung der im Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 dargestellten Anforde-rungen und werden formuliert auf Grundlage von § 14 a Absatz 1 der Geflügelpest-Verordnung. Die in § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Satz 3 Nummer 1 der Geflügelpest-Verordnung definierten Probenumfänge sind dabei bezogen auf Enten und Gänse zu beachten. Eine Untersuchung von Geflü-gel, was direkt zur Schlachtung abgegeben wird, ist dagegen entbehrlich (§ 14 a Absatz 2 Geflügelpest-Verordnung).
In dem unter Ziffer I. genannten Gutachten des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) wird das Risiko des Eintrags von Geflügelpest des Subtyps H5 durch den ambulanten Handel mit lebendem Geflügel als hoch eingeschätzt.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es erforderlich, weitere Verschleppungen der Geflügelpest jedweder Form zu verhindern. Lebend abgegebenes / verkauftes Geflügel, welches über den ambulanten Handel weitergeben wird, birgt aufgrund der „Kleinteiligkeit“ der Verkaufschargen (breite Streuung) sowie der nachweislich schlechten Dokumentation bei allen am Handel Beteiligten ein hohes Risiko. Eine sichere Nachverfolgung von ggf. als infiziert erkannten Tierpartien aus den abgebenden Beständen – sowohl aus privaten Beständen wie auch von Händlern- ist zeitnah nicht möglich. Die Anordnung der Untersuchung erhöht die Sicherheit, dass kein infiziertes Geflügel in den Handel kommt. Aufgrund der typischerweise beim Wassergeflügel weniger bis gar nicht ausgeprägten klinischen Symptomatik sind für diese vom Gesetzgeber eine Abklärung mittels virologischer Untersuchungen vorgesehen.
Die Durchführung der Untersuchung ist durch eine tierärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Diese ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und mindestens ein Jahr ab letztem Kalendertag des Ausstellungsmonats aufzubewahren (§ 14 a Abs. 1 Satz 3 bis 5 Geflügelpest-Verordnung).
Die vorliegende Entscheidung erfolgte nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Die Maßnahme ist geeignet, den Zweck, die Verhinderung einer Infektion von Hausgeflügel mit HPAI H5 zu erreichen. Die klinische Untersuchung von anderem Geflügel als Enten und Gänsen bzw. die virologische Unter-suchung der letztgenannten bietet auf Grundlage der veterinärmedizinischen Erkenntnisse, die sich in der Gesetzgebung des § 14a Geflügelpest-Verordnung niederschlagen, eine höhere Sicherheit, dass kein Virus verschleppt wird, als ohne Untersuchung besteht. Die Anordnung ist erforderlich, da kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung steht, welches zur Zweckerreichung gleichermaßen geeignet ist. Die Anordnung ist auch für das gesamte Gebiet des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt erforderlich, da die Gefahr besteht, dass sich die Anzahl der von Geflügelpest betroffenen Kreise bzw. kreisfreien Städte aufgrund des dynamischen Geschehens auch auf das eigene Kreisgebiet ausweitet. Darüber hinaus besteht nach wie vor bundesweit ein hohes Geflügelpest-Einschleppungsrisiko über HPAIV-infizierte Wildvögel in Hausgeflügelbestände und Geflügelhandelsbetriebe. Ein Eintrag des HPAIV über infizierte Wildvögel in den Geflügelhandelsbetrieb in Nordrhein-Westfalen, von dem im Frühjahr 2021 aus die Tierseuche über infizierte Tiere in mehrere Bundesländer verschleppt wurde, gilt als sehr wahr-scheinlich. Die Anordnung ist auch angemessen, da die wirtschaftlichen Nachteile, welche die be-troffenen Geflügelhändler erleiden, im Vergleich zu den Folgen für die gegebenenfalls vom einem weiteren Geflügelpestausbruch betroffenen Tierhalter und zum gesamtwirtschaftlichen Schaden, der durch jeden einzelnen Geflügelpestausbruch für die gesamte Geflügel- und Lebensmittelwirtschaft in Thüringen entstehen kann, nachrangig sind. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an den Un-tersuchungen die Interessen der betroffenen Geflügelhändler.
Zu Nr. 4 des Tenors:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert ein besonderes Vollzugsinteresse, welches über jenes hinausgeht, das die Verfügung rechtfertigt. Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in Num-mer 1 bis 3 des Tenors wird angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende, leicht übertragbare und momentan schnell ausbreitende Tierseuche handelt, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es ist daher sicher zu stellen, dass auch während möglicher Widerspruchs- bzw. Klageverfahren alle notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen rechtzeitig und wirksam durchgeführt werden können. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt sowohl im öffentlichen Interesse als auch letztlich im Interesse aller beteiligten Halter und auch der Händler. Dem besonderen öffentlichen Inte-resse stehen keine vorrangigen oder gleichwertigen Interessen des Tierhalters gegenüber, die es rechtfertigen könnten, die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung bis zu einer zeitlich noch nicht absehbaren unanfechtbaren Entscheidung über einen möglichen Widerspruch hinauszuschieben. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs.
Zu Nr. 5 des Tenors:
Die Entwicklung einer Tierseuche verläuft nicht statisch und bedarf deshalb der permanenten Evaluie-rung und Neubewertung. Die Anordnung steht somit unter dem Vorbehalt des Widerrufs, um bei einer Beruhigung der Tierseuchenlage die Belastungen für Tierhalter und Geflügelhändler schnellstmög-lich wieder zurücknehmen zu können.
Zu Nr. 6 des Tenors:
Nach § 43 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) i. d. F. vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212), setzt die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts dessen Bekanntgabe voraus. Ein Verwaltungsakt darf nach § 41 Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG auch öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen wird. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 ThürTierGesG dürfen tierseuchenrechtliche Allgemeinverfü-gungen öffentlich bekannt gemacht werden. Die öffentliche Bekanntgabe von tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügungen ist erforderlich, um ein rasches Wirksamwerden der Verfügung zu erreichen. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Dies gilt insbesondere, da auch mobile Händler von außerhalb des Gebietes Thüringens hier Handel treiben können und diese dem VLÜA als erlassender Behörde nicht bekannt sind. Im Rahmen der Ermessensausübung muss die Behörde zu dem Ergebnis kommen, dass die Bekanntgabe der Ver-fügung sofort zu bewirken ist. Hiervon ist vorliegend auszugehen, da die tierseuchenrechtliche Verfügung gemäß den Ausführungen unter den Ziffern I. und II. keinen Aufschub duldet.
Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.
Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermes-sensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.
Zu Nr. 7 des Tenors:
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 28 Nr. 1 ThürTierGesG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt, Schloßstraße 24, 07318 Saalfeld oder beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Tennstedter Straße 8/9, 99947 Bad Langensalza, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Im Auftrag
DVM Zschimmer
Amtstierarzt
Saalfeld, den 02. Dezember 2021
Aktenzeichen: 508:VwVf_8021_AllgV-2.1/szsc
Hinweise:
- Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbe-helf eingelegt wird.
- Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 3 i.V. mit Abs. 3 des TierGesG dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 € geahndet werden.
- Die Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt erfolgt grundsätzlich gemäß § 13 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt im Amts-blatt „Gemeinsames Amts- und Mitteilungsblatt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt, der Städte Saalfeld, Rudolstadt und Bad Blankenburg“. Da aus den vorstehenden Gründen ein zeitlicher Ver-zug für das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung bis zum Erscheinen des nächsten turnusmäßigen Amtsblattes oder der Druck eines Sonderamtsblattes nicht zu vertreten ist, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 4 der Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt zu-nächst im Internet auf der Homepage des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt (www.kreis-slf.de), um eine ausreichende Unterrichtung der Adressaten der Allgemeinverfügung im Landkreis zu erreichen. Die Bekanntmachung in der gemäß § 13 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt vorgeschriebenen Form wird im nächsten Amtsblatt wiederholt.
- Die Veröffentlichung auf der Internetseite des Landkreises erfolgt am 3. Dezember 2021, die Anordnung gilt somit ab dem 4. Dezember 2021.
Die Veröffentlichung dieser Allgemeinverfügung ist am 3. Dezember um 9.15 Uhr erfolgt
Die Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt erfolgt in der Ausgabe 23/2021 vom 16. Dezember 2021
Die Allgemeinverfügung können Sie hier als pdf herunterladen.
Veranstaltungskalender
Saalfeld, Rudolstadt, Bad Blankenburg
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