Gaststättenrecht
Gewerbeanmeldung einer Gaststätte
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Unter diesem Begriff ist auch das Betreiben eines Cafés, Imbisses oder einer Kantine umfasst. In Thüringen unterliegt ein solcher Gewerbebetrieb nicht mehr der Erlaubnispflicht, jedoch sind hierfür einige Formalitäten und Fristen zu beachten.
Merkblatt Hinweise zum Thüringer Gaststättengesetz
Antrag auf Verkürzung der Frist
Sperrzeiten im Gaststättenrecht
Die Sperrzeit gem. § 5 ThürGastG regelt die Zeiten der Abgabe von Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle während einer Veranstaltung (Kirmestanz, Sommerkino, etc.). Die im Thüringer Gaststättengesetz geregelten Sperrzeiten können auf Antrag verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Antragsteller können Gaststättenbetreiber sowie Vereine und Gesellschaften sein, die Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen. Der Veranstaltungsort muss der Öffentlichkeit oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sein. Der Antrag ist nur für Veranstaltungen im Freien oder in Festzelten unter freiem Himmel notwendig.
Veranstaltungskalender
Saalfeld, Rudolstadt, Bad Blankenburg
finden Sie hierRennsteig-Schwarzatal
finden Sie hierNaturparkverwaltung Leutenberg
finden Sie hier