Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (ehem. Gesundheitszeugnis)
Belehrungen gemäß § 43 IfSG für Beschäftigte im Lebensmittelbereich
Gesetzestext des IFSG 8. Abschnitt
Seit dem 01.01.2001 wurde das frühere Gesundheitszeugnis nach den §§ 17/18 Bundes-Seuchengesetz (BSeuchG) durch die Teilnahme an einer Belehrung gemäß §§ 42/43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ersetzt.
Das alte Gesundheitszeugnis nach §§ 17/18 BSeuchG ist weiterhin gültig.
Wer benötigt eine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)?
Nach § 43 IfSG benötigt jede Person, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt und dabei mit Lebensmitteln in Berührung kommt, eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes. Die Bescheinigungspflicht ist nicht an ein Berufsbild gekoppelt. Es kommt einzig und alleine auf eine Tätigkeit mit Lebensmitteln an (z. B. in Fleischereien, Hotels, Küchen/Großküchen, Konditoreien, Molkereibetriebe, Gaststätten, Lebensmittelmärkte).
Ferner benötigen auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung aufhalten, eine solche Bescheinigung.
Wie lange ist die Bescheinigung nach § 43 gültig?
Die Bescheinigung nach § 43 IfSG ist ein Leben lang gültig. Im Gesundheitsamt wird nur die Erstbelehrung, d. h. die Belehrung vor der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich, durchgeführt. Im Weiteren ist der Arbeitgeber/Dienstherr gemäß § 43 Absatz 4 IfSG verpflichtet, die Personen jährlich über die in § 42 Absatz 1 IfSG genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Er hat die Teilnahme an der Belehrung zu dokumentieren. Personen, die ein gültiges Zeugnis nach den §§ 17/18 BSeuchG besitzen, brauchen im Gesundheitsamt nicht mehr belehrt werden. Der Arbeitgeber/Dienstherr hat vor Aufnahme der Tätigkeit über die in § 42 IfSG genannten Tätigkeitsverbote zu belehren.
Die Bescheinigung nach § 43 IfSG darf vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.
Wo bekommt man Termine zur Belehrungen gemäß § 43 IFSG?
Personen, die eine Belehrung gemäß § 43 IFSG benötigen, sollten rechtzeitig im
Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt
Gesundheitsamt4
Rainweg 81
07318 Saalfeld
Telefonnummer: 03671 823664 od. 674 einen Termin vereinbaren.
Ansprechpartner
- Frau Reinhold - Sekretariat Gesundheitsamt (Tel. 03671 823-674)
- Frau Blawatt - SB Wasser- und Bäderhygiene, TBC-Beratung, Belehrung nach § 43 IFSG, Gesundheitsamt (Tel. 03671 823-664)
Struktureinheiten
Veranstaltungskalender
Saalfeld, Rudolstadt, Bad Blankenburg
finden Sie hierRennsteig-Schwarzatal
finden Sie hierNaturparkverwaltung Leutenberg
finden Sie hier