Aktuelle Meldungen aus dem Landkreis
Übersicht zu den aktuellen Covid19-Maßnahmen
Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Dem Personal in den Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, kommt eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Risiko für einen schweren, schwersten oder gar tödlichen COVID-19 Krankheitsverlauf hat. Ein verlässlicher Schutz vor dem Coronavirus durch eine sehr hohe Impfquote bei dem Personal in diesen Berufen ist besonders wichtig, denn so wird das Risiko gesenkt, dass sich die besonders gefährdeten Personengruppen mit dem Virus infizieren.
Ab dem 16. März 2022 gilt daher in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht.
Am 28. Februar 2022 hat das Thüringer Gesundheitsministerium einen Erlass zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG veröffentlicht. Dieser richtet sich in erster Linie an die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden. Denn die Gesundheitsämter haben die gesetzliche Bestimmung, die der Deutsche Bundestag im Dezember 2021 beschlossen hat, umzusetzen.
Die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Freistaat Thüringen und damit auch im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt erfolgt auf Grundlage des oben genannten Erlasses des Thüringer Gesundheitsministeriums gemäß einer Zeitschiene schrittweise:
Was sind die nächsten Schritte? Quelle: TMASGFF
Schritt 1: Nachweis vorlegen und Dokumentation
Zunächst haben Personen, die in den entsprechenden Einrichtungen/Unternehmen tätig sind, bis einschließlich 15. März 2022 der jeweiligen Leitung einen Nachweis darüber vorzulegen, dass sie vollständig gegen das Coronavirus geimpft sind, von einer Erkrankung (noch) genesen sind oder aber aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können (der Oberbegriff für alle drei Nachweise lautet „Immunitätsnachweis“). Der Nachweis über eine medizinische Kontraindikation braucht keine Diagnosen oder Gründe zu enthalten; niemand soll gegenüber der Einrichtung/dem Unternehmen, für das er/sie tätig ist, die individuelle Krankengeschichte offenbaren müssen.
Erfasst werden sollten alle diejenigen Personen, die keinen Immunitätsnachweis vorgelegt haben, die einen solchen vorgelegt haben der nur eine bestimmte Zeit lang gültig ist (hier: Erfassen der Gültigkeitsdauer) oder bei denen der vorgelegte Immunitätsnachweis Zweifel an seiner Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit begründet. Personen, die einen nicht zu beanstandenden Immunitätsnachweis ohne zeitliche Gültigkeitsbegrenzung vorgelegt haben, können gesondert dokumentiert werden. Die Leitungen der Einrichtungen/Unternehmen sind allerdings nicht berechtigt, die Nachweise oder Kopien von diesen selbst zu dokumentieren.
Schritt 2: Meldung von Personen ohne Nachweis an das Gesundheitsamt
Ab dem 16. März 2022 haben dann die Leitung der Einrichtung/des Unternehmen festzustellen, welche bei ihnen tätige Personen keinen oder einen zweifelhaften Nachweis (nicht: Ein Nachweis, der erst nach dem 15. März 2022 seine Gültigkeit verliert) im vorgenannten Sinne vorgelegt haben. All diese Personen sind dann von der Leitung der Einrichtung/des Unternehmens unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Zuständig ist jeweils das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die Einrichtung oder das Unternehmen sich befindet; es kommt also nicht darauf an wo die dort tätige Person ihren Wohnsitz hat.
Wichtig ist dabei, dass die Meldung nicht bereits vor dem 16. März 2022 erfolgt, denn bis zum Ablauf des 15. März 2022 könnten gegenüber der Leitung der Einrichtung/des Unternehmens theoretisch noch Immunitätsnachweise vorgelegt werden, sodass mit einer verfrühten Meldung gegenüber dem Gesundheitsamt Personen mitgeteilt würden, die letztlich doch die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen. Dies bedeutet, dass sie ab dem 16. März 2022 innerhalb von zwei Wochen vorgenommen werden soll.
Die Meldung hat jeweils durch die Leitung der betroffenen Einrichtung/des betroffenen Unternehmens zu erfolgen, auch wenn die dort tätige Person mit einem Dritten ein Arbeitsverhältnis begründet hat und in der Einrichtung/dem Unternehmen nur tätig wird (z.B. Leiharbeitnehmer:innen; Beschäftigte von externen Dienstleistern). Selbstständig und freiberuflich Tätige, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterfallen, stellen ihre eigene Einrichtung/ihr eigenes Unternehmen dar. Sie müssen sich selbst dem Gesundheitsamt am Ort ihrer beruflichen Niederlassung melden.
Ein digitales Meldeportal für das Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt steht hier zur Verfügung.
Das Gesundheitsamt bittet dringend darum, nur diesen Meldeweg zu nutzen und von postalischen Meldungen abzusehen. Sollte die Einrichtungen/das Unternehmen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen wollen oder können, so ist eine Datenschutz-konforme Übermittlung der personenbezogenen Daten entweder durch eine elektronisch per Ende-zu-Ende-verschlüsselte E-Mail, oder durch ein postalisches Versenden sicherzustellen.
Bestandteil der Meldung an das Gesundheitsamt von der entsprechenden Einrichtung/dem entsprechenden Unternehmen hat für jede zu meldende Person zu sein: Namen und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Darüber hinaus muss die meldende Einrichtung/das meldende Unternehmen selbst zu erkennen geben, wer sie/es ist (Angaben Name, Adresse und Leitung). Weitergehende Angaben - etwa zum Tätigkeitsfeld und zur Bedeutung der gemeldeten Personen - haben in der Datenübermittlung nicht zu erfolgen; das Gesundheitsamt wird in einem späteren Verfahrens Schritt entsprechende Angaben gegebenenfalls erfragen.
Nach erfolgter Übermittlung besteht kein weiterer Handlungsbedarf für die Einrichtungen/Unternehmen. Lediglich dann, wenn dort eine Person tätig ist, deren Immunitätsnachweis zeitlich befristet und zwischenzeitlich abgelaufen ist, muss sich die jeweilige Leitung innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit einen neuen Nachweis vorlegen lassen. Erfolgt dies nicht, ist auch diese Personen unverzüglich - was auch hier die gleichen zeitlichen Dimensionen wie oben bedeutet - dem Gesundheitsamt zu melden.
Schritt 3: Aufforderung durch das Gesundheitsamt Nachweise vorzulegen
Das Gesundheitsamt sortiert alle eingegangenen Meldungen und arbeitet sie nach einer Prioritätenliste (PDF zum Herunterladen) ab. Im Rahmen der Bearbeitung werden die gemeldeten Personen zunächst individuell angeschrieben und aufgefordert, innerhalb von vier Wochen einen Immunitätsnachweis vorzulegen. Wer einen Immunitätsnachweis in Form eines Kontraindikationsnachweises vorlegt, muss dabei sicherstellen, dass es sich dabei um ein ärztlichen Nachweis handelt, der dem Gesundheitsamt ermöglicht aufgrund der angegebenen ärztlichen Diagnose und Begründung zumindest eine Plausibilitätsprüfung vornehmen zu können.
Schritt 4: Prüfung und Anordnung weiterer Maßnahmen durch das Gesundheitsamt
Wer der Aufforderung nach Vorlage eines Immunitätsnachweises nicht fristgerecht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das Gesundheitsamt wird deswegen zunächst ein Bußgeldverfahren einleiten. Aus der Verhängung eines Bußgeldes erfolgt allerdings noch kein Tätigkeits- oder Betretungsverbot.
Parallel dazu wird das Gesundheitsamt überprüfen, ob gegen die Person, zugleich die Verhängung eines Tätigkeits- oder Betretungsverbotes in Betracht kommt. Dazu wird es zunächst die Person, aber auch die Einrichtung/das Unternehmen, in dem diese tätig ist, schriftlich anhören. Damit soll u. a. sichergestellt werden, dass das Gesundheitsamt hinreichend Informationen erhält, um einschätzen zu können, wie der Betrieb auch ohne einen weiteren Verbleib der Person sichergestellt werden, kann. Durch die Anhörung der Einrichtung/des Unternehmens soll zudem sichergestellt werden, dass dieses Kenntnis davon erlangt, dass ein Verbotsverfahren betrieben wird, um sich auf die damit etwaige zusammenhängenden Folgen einstellen zu können. Daneben kann das Gesundheitsamt auch Informationen von weiteren Stellen (z.B. Heimaufsicht, Kassenärztliche Vereinigung) heranziehen, um zu beurteilen, inwiefern ein Verbot zur Gefährdung der Versorgungssicherheit führen würde.
Wenn das Gesundheitsamt dann alle für den konkreten Einzelfall relevanten Informationen zusammengetragen hat, trifft es eine Ermessensentscheidung dahingehend, ob es tatsächlich ein Tätigkeit- und/oder Betretungsverbot verhängt. Maßgebliche Kriterien hierfür sind vor allem das von der individuellen Tätigkeit ausgehende Gefährdungsrisiko für die zu schützenden vulnerablen Personengruppen, die Gefährdung der Versorgungssicherheit, die zeitliche Nähe zum planmäßigen Ausscheiden aus der Einrichtung/dem Unternehmen, das zeitweise Bestehen einer Impfstoffknappheit sowie die Schwere des Grundrechtseingriffes, die aus einem entsprechenden Verbot resultiert. Ein Verbot kann auch auf bestimmte Bereiche beschränkt werden. Es wird bis zum 31.12.2022, weil danach die gesetzliche Regelung ausläuft.
Fällt die Entscheidung des Gesundheitsamtes dahingehend aus, ein Verbot zu erlassen, so gibt es dieses sowohl der betroffenen Person als auch der betroffenen Einrichtung/dem betroffenen Unternehmen schriftlich bekannt. Hierbei wird es sicherstellen, dass zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntgabe und dem Wirksamwerden ein gewisser Zeitraum, der nicht unter zehn Tagen liegen soll, verbleibt, damit sich die Beteiligten darauf einstellen können.
Aktuelle SARS-CoV-2-Maßnahmen in Thüringen und im Landkreis
Geltende Bestimmungen im Land Thüringen
Die Landesregierung passt die Verordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie regelmäßig der aktuellen Lage an. Die geltenden Regelungen finden Sie beim Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
Bitte beachten Sie die jeweils aktuellen Fassungen der
sowie der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes.
Antworten zu häufig gestellten Fragen und eine Kurzübersicht über die wichtigsten Regeln in Thüringen gibt es hier.
Neben den Vorschriften können Sie selbst auch dazu beitragen, die Infektionen von Mensch zu Mensch zu verringern: Regelmäßiges und gründliches Händewaschen, Husten- und Niesetikette sowie Abstandhalten zu anderen Menschen und nach wie vor das Meiden von Menschenansammlungen - in Innenräumen wie auch draußen. Die beste Möglichkeit, sich selbst und Andere keinen unnötigen Risiken auszusetzen, ist ruhiges und besonnenes Handeln.
Für Ihre Fragen erreichen Sie das Gesundheitsamt per Email unter folgenden Adressen:
genesungsnachweis@kreis-slf.de
kontaktnachverfolgung@kreis-slf.de
corona@kreis-slf.de
Schnelltest-Einrichtungen im Landkreis
In nachfolgend aufgeführten Einrichtungen werden Schnelltests angeboten. Sie benötigen vor Ort Ihren Personalausweis und besonders in den Apotheken wird um vorherige telefonische Anmeldung gebeten.
Bitte beachten Sie: Die Adressen und Öffnungszeiten der Teststellen werden laufend angepasst. Ebenso können die Träger sich bei zu geringer Auslastung dazu entscheiden, einzelne Stellen zu schließen. Schauen Sie bei Interesse daher am Tag des Tests nach Öffnungszeiten und Angeboten!
Das Bundesgesundheitsministerium hat die Testverordnung mit Wirkung vom 13. November 2021 geändert. Danach sind kostenlose Bürgertestungen wieder möglich.
Hier finden Sie die Veröffentlichung der Bundesverordnung.
Rudolstadt
Bürger-Testzentrum der AWO Rudolstadt, ehemalige Hauptpost, Caspar-Schulte-Str. 1, Rudolstadt
Öffnungszeiten:
Mo: 08:00 - 10:00 Uhr 15:00 - 17:00 Uhr
Di: 08:00 - 10:00 Uhr 15:00 - 17:00 Uhr
Mi: 08:00 - 10:00 Uhr 15:00 - 17:00 Uhr
Do: 08:00 - 10:00 Uhr 15:00 - 17:00 Uhr
Fr: 08:00 - 10:00 Uhr 15:00 - 17:00 Uhr
Sa: 10:00 - 12:00 Uhr
So: 15:00 - 17:00 Uhr
Zu vorgenannten Zeiten kann sich jede/r Bürger/in ohne Voranmeldung kostenlos per Antigen-Schnelltest (PoC-Test) - unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus - testen lassen.
ACHTUNG: Ab Montag, 2.8.2021 darf die Datenerfassung der getesteten Personen nur noch elektronisch vorgenommen werden. Sie können sich vor Ihrem Besuch im Testzentrum eigenständig einen QR-Code der eingesetzten Software "CovStop.de" auf Ihr Smartphone laden. Dafür registrieren Sie sich bitte unter https://app.covstop.de
Weitere Informationen dazu hat die AWO Rudolstadt hier als PDF zusammengestellt.
Markt Apotheke Rudolstadt, Markt 10, 07407 Rudolstadt
Mo bis Fr: 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr
oder individuell nach telefonischer Anmeldung (03672 - 422767). Die Teststelle befindet sich in den Räumen einer ehemaligen Arztpraxis im ersten OG, Markt 10, Rudolstadt.
Saalfeld
Apotheke von Hirschhausen
Inhaberin Elsa von Hirschhausen e.Kfr.
Obere Straße 1a
07318 Saalfeld
Die Teststelle befindet sich in den Seminarräumen der Apotheke von Hirschhausen
Die aktuellen Testzeiten:
Mo, Mi, Fr: 9:00 - 11:30 Uhr und 15 - 17 Uhr
Di und Do: 9:00 - 11:30 Uhr
Sa: 9:00 - 12:00 Uhr
Testzentrum Beulwitzer Straße 5, Saalfeld (Container):
Täglich geöffnet, nur mit Termin!
Montag bis Freitag: 07:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00
Samstag und Sonntag: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00
Termine online unter https://15minutentest.de/de/de/testcenter-saalfeld buchen
Königsee
Park Apotheke, Bahnhofstraße 5 - Tel: 036738 / 43403
Mo bis Fr: 8.00 - 18.00 Uhr;
Sa: 9.00 - 12.00 Uhr
Terminbuchung über
Leutenberg
Apotheke Leutenberg, Hauptstraße 24 - Tel: 036734 / 22219
Montag bis Freitag 09:00 bis 11:00 und 15:00 bis 17:00 Uhr
Samstag von 09:00 bis 11:00 Uhr, andere Zeiten nach Vereinbarung.
Eine telefonische Terminvereinbarung ist erforderlich!
Bitte beachten: Wenn die Übertragung des Test-Zertifikates auf die Corona-Warn-App erfolgen soll, bitte vorher in der App das „Schnelltest-Profil“ anlegen. Ist ein digitales Test-Zertifikat gewünscht, muss die Corona-Warn-App genutzt werden.
Uhlstädt-Kirchhasel
Uhlen-Apotheke, Jenaische Straße 90d - Tel: 036742 / 62293
Mo bis Fr 08.00 bis 13.00 Uhr und 14.30 bis 18.00 Uhr
Sa 09.00 bis 12.00 Uhr
Tests sind hier nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung möglich!
Unterwellenborn
Bildungszentrum Unterwellenborn (Ernst-Thälmann-Straße 21a): +49 176 41836521
Mo- Fr 12:00 - 17:00 Uhr
Sa 11:00 - 14:00 Uhr
So 14:00 - 17:00 Uhr
Bad Blankenburg
Aesculap-Apotheke Bad Blankenburg (Tel. 036741 41325)
Inhaberin Frau Sylvia Fandrei e.K., Bähringstraße 7a, 07422 Bad Blankenburg
Mo bis Fr 09.00 – 11.00 Uhr sowie
Die und Do von 15.00 – 17.00 Uhr
Terminvereinbarung unter: https://www.fandrei-apotheke.de/
Impftermine
Fragen zu Impfungen und Impfterminvergabe
Für das Thema Cororna-Impfungen ist in Thüringen die Kassenärztliche Vereinigung (KVT) zuständig. Eine Vermittlung ins Gesundheitsamt oder zur KVT ist den Beraterinnen und Beratern leider nicht möglich.
Impftermine bei der KVT über das
- Terminportal www.impfen-thueringen.de
- Termin-Hotline 03643/49 50 490
Einschränkung des Besucherverkehrs im Landratsamt
Für alle Einrichtungen des Landratsamtes gelten die allgemeinen Infektionsschutzmaßnahmen (Maskenpflicht, Mindestabstand, kein Zugang bei Erkältungssymptomen). Nach wie vor ist für persönlichen Vorsprachen eine telefonische Terminvereinbarung mit den jeweiligen Fachämtern notwendig.
Der Zutritt zum Haus I (Schloss) sowie Haus II (Rainweg) erfolgt durch zentrale Empfangsbereiche, an denen der Termin nachzuweisen ist und ein zuständiger Bediensteter den Bürger/die Bürgerin abholt und in einen Raum zum Termin begleitet. Der Zutritt zum Haus III ist durch das Hauptportal (Schwarzburger Chaussee) gewährleistet.
Führerschein- und Zulassungsstelle nur noch mit Terminvergabe!
Ab Montag, dem 8. November, ist der Besuch der Führerscheinstelle in Rudolstadt sowie der KfZ-Zulassungsstellen in Saalfeld und Rudolstadt nur noch nach vorheriger Terminvergabe möglich. Ziel ist die Regulierung der Anzahl der wartenden Personen aufgrund der aktuellen Infektionslage im Landkreis.
Termine können online unter folgendem Link gebucht werden:
elektronische Ticketsystem (Zulassung Rudolstadt, Zulassung Saalfeld)
Sollte kein Internetzugang vorhanden sein, so kann unter den folgenden Telefonnummern ein Termin vereinbart werden:
Zulassungsstelle Saalfeld:
03671 823 - 161 / 175 / 183 oder - 185
Zulassungsstelle Rudolstadt:
03672 823 - 170 / 173 / 182 oder - 196
Führerscheinstelle Rudolstadt:
03672 823 - 186
Sollten Sie weitere Anfragen bezüglich der Führerschein- oder Zulassungsstelle haben, steht die Rufnummer 03672 823 192 zur Verfügung.
Weitere Informationen
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